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Stadt Gladenbach

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Allgemeinverfügung Straßenwidmung

Gemäß §§ 3 und 4 Hessisches Straßengesetz (HStrG) In der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426), erlässt die Stadt Gladenbach folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

über die Widmung der Wehrenbold-Straße im Stadtteil Gladenbach-Erdhausen als öffentliche Straße.

1. Widmung der Straße:

Mit dem 25.07.2024 wird die Wehrenbold-Straße in Gladenbach-Erdhausen gemäß § 4 Hessisches Straßengesetz als öffentliche Straße gewidmet. Der Gebrauch der Wehrenbold-Straße wird nach § 14 HStrG – Gemeingebrauch jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch.) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

2. Eingruppierung:

Die Wehrenbold-Straße ist gemäß § 3 Absatz 1 Nr.3 Hessisches Straßengesetz als Gemeindestraße einzuordnen.

3. Räumliche Zuordnung:

Der räumliche Geltungsbereich (Lage der Straße) dieser Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 2) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

4. Bekanntgabe:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats beim Bürgermeister als Straßenbehörde der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Widerspruch erhoben werden.

Hinweise:

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit

ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Bauamt der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Zimmer 110 eingesehen werden

Gladenbach, 24.07.2024,

DER BÜRGERMEISTER als Ordnungsbehörde

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