Fachbereich I, Fachdienst Finanzen
05.02.2025
Umstellung der Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuern auf einen neuen Immobilieneigentümer oder eine neue Immobilieneigentümerin
Sie haben ein Grundstück, ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine andere Immobilie gekauft bzw. verkauft und fragen sich nun, wann die Umstellung der Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuern auf Sie bzw. den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin erfolgt?
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie erfolgt durch notariellen Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrags wird eine Abschrift unter anderem an den Fachbereich IV - Bauverwaltung der Stadt Gladenbach und an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Eine zeitnahe Umstellung der Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuern auf Sie bzw. den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin ist dennoch nicht garantiert. Warum?
Die Stadt Gladenbach ist an die Regelungen der Abgabenordnung (AO) gebunden. Gemäß § 184 AO darf die Stadt Gladenbach erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheids auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin umschreiben.
Zuständig für die Bekanntgabe dieser beiden Bescheide ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Marburg-Biedenkopf. Im Wege der so genannten Zurechnungsfortschreibung schreibt das Finanzamt die Grundsteuern jedoch grundsätzlich erst zum 01. Januar des auf den Kauf bzw. den Verkauf folgenden Kalenderjahres um. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin Schuldner oder Schuldnerin der Grundsteuern.
Beispiel
- Übereignung der Immobilie zum 01.08.2024
- Umschreibung durch das Finanzamt Marburg-Biedenkopf auf den Erwerber oder Erwerberin zum 01.01.2025
- Der Verkäufer oder die Verkäuferin bleibt für das Jahr der Übereignung (bis zum 31.12.2024) steuer- und zahlungspflichtig
Erfahrungsgemäß nimmt die Umschreibung durch das Finanzamt Marburg-Biedenkopf einige Monate in Anspruch. In einigen Fällen kann die Umschreibung daher nicht bis zum 01. Januar des auf den Kauf bzw. den Verkauf folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin bleibt in einem solchen Fall so lange Eigentümer oder Eigentümerin bis die Umschreibung erfolgt ist. Überzahlte Steuern werden nach erfolgter Umschreibung selbstverständlich unverzüglich erstattet.
Sobald der Stadt Gladenbach nach Bearbeitung durch das Finanzamt Marburg-Biedenkopf ein geänderter Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid vorliegt – Ihnen geht zeitgleich ein entsprechender Bescheid zu – stellen wir die Grundsteuern um. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wird von den Grundsteuern entlastet, während der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin zahlungspflichtig wird.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an die zuständige Mitarbeiterin im Fachdienst Finanzen, Frau Petra Schneider, Tel. 06462/201-132.

vom 05.01.2023
Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach
Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Hundebesitzer nochmals auf die Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach hinweisen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist
– innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer gilt als Halterin oder Halter auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuer-vergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Wird ein Hund veräußert, so sind bei der Abmeldung des Hundes Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. Nach § 11 der Satzung über die Hundesteuer ist die Hundemarke bei der Anzeige über die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben.
WO wird angemeldet?
Im Rathaus, Zimmer 4 bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-132, und bei den Ortsvorstehern der einzelnen Stadtteile.
Die An- und Abmeldeformulare können auch hier auf unserer Internettseite heruntergeladen und direkt bearbeitet werden.
Wir weisen daraufhin, dass bei Zuwiderhandlungen Geldbußen verhängt werden.
Jeder Hund muss eine Hundemarke tragen.
WARUM muss angemeldet werden?
Damit man sieht, dass der Hund angemeldet ist.
Damit man herausfinden kann, wem der Hund gehört.
Damit man weiß, dass für den Hund Steuern bezahlt werden.